Da liest man doch oft, die Reisebestimmungen in Russland seien undurchschaubar und würden sich häufig ändern. Mir scheint es, als sei es bei uns nicht anders!

In Europa muss gefragt werden, ob ein Staat zum Euro-Währungsraum, zum gemeinsamen Zollraum und zu den Schengen-Vollanwenderstaatengehört. Je nach Antwort gelten unterschiedliche Regeln.

Seit 2007 ist das Baltikum dem Schengen-Raum beigetreten, den Euro führten diese Länder anschließend (Estland, 1.1.2011, Lettland 1.1.2014 und Litauen 1.1.2015) ein.

Links herum gesehen haben wir es neben dem Euro mit dem

  • Polnischen Zloty (PLN) 100 PLN = 12,50 Euro
  • Russischem Rubel (RUB) 100 RUB = 1,25 EUR
  • Schwedische Krone (SEK) 100 SEK = 11 EUR
  • Dänische Krone (DKK) 100 DKK = 13 EUR
  • Norwegische Krone (NOK) 100 NOK = 10 EUR

Bei innereuropäischem Grenzverkehr sind Barmengen  über 10.000 € auf Befragen, bei außereuropäischem Grenzverkehr ohne Aufforderung dem Zoll mitzuteilen. Russland benennt Barmengen in Wert von 10.000 USD als maximale Menge.

Alle Osteeanrainer (im Folgenden verzichte ich auf die Nennung „ausgenommen Russland“) stellen einen gemeinsamen Zollraum dar, indem keine Ein- und Ausfuhrzölle erhoben werden. Ein Problemfall bleiben die Verbrauchssteuern, sie werden erhoben auf  Güter des täglichen Konsums (Mineralöl, Strom, Tabakwaren usw.).

Es gibt keine einheitlichen Regelungen dazu, darum hat die EU den Kunstgriff des „Bestimmungslandprinzip“ erfunden. Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden erst in dem Land versteuert, in dem sie auch verbraucht werden sollen. Die Hersteller von verbrauchssteuerpflichtigen Waren müssen sich also mit vielen einzelnen nationalstaatlichen Regelungen auseinandersetzen. Das Verbringen von solchen Waren über die Landesgrenzen ist beschränkt.

Für uns Verbraucher wirken sich die unterschiedliche hohen Steuersätze einzelner Mitgliedsländer im Preisniveau aus und es wird ggf. attraktiv, im Nachbarland günstig einzukaufen.

Erlaubt ist das Mitführen von Eigenbedarf. Es gelten meist folgende Richtwerte (10l Schnaps, 110l Bier) pro Person. Auch wenn es klar sein sollte, Eigenbedarf muss selbst mitgeführt werden, billiges Einkaufen für die zu Hause gebliebenen liebsten ist also nicht erlaubt.

Einige Länder haben so geringe Verbrauchssteuersätze, das wiederum andere Länder die Einfuhr von Waren noch weiter also oben beschränken. Zur Zeit sind Zigaretten in Lettland und Litauen so billig, das Deutschland und Dänemark die Einführ besonders begrenzen.

Obwohl die Ålandinseln auch Teil des Zollgebietes der EU sind erheben sie keine Verbrauchssteuern. Damit werden Waren der Ålands den Waren bei der Einreise aus dem Ausland gleichgestellt. Hier gelten folgende Höchstmengen:  1l Sprit (> 22%), 4 l Wein, 16 Bier, 10l Kraftstoff außerhalb des Hauptbehälters, Waren bis 300 €.

Wer über ein „Bezugs- und Anschreibebuch für Schiffsbedarf“ (Vordruck HH 0118) verfügt kann in Deutschland legal Schiffsbedarf verbrauchssteuerfrei erwerben. Dafür gibt es einige Bedingungen. Die Reisedauer muss 72 Stunden überschreiten, es muss unmittelbar ein ausländischer Hafen angelaufen oder das Küstengebiet verlassen werden. Die maximal erlaubten Verkaufsmengen für 72 Stunden sind  60 Zigaretten  0,75 l Schnaps. 2 l Bier. Dauert die Reise länger, erhöhen sich die Mengen anteilig.

Für 180 Tage an Bord zu zweit erlaubt uns die BRD also 90 Flaschen Schnaps. Na denn schöne Reise!

Für den Bereich der Ostsee hat diese Einkaufsmöglichkeit allerdings wenig Wert, denn man ist quasi sofort im Steuergebiet eine Nachbarlandes. Der dänische Zoll erklärte mir, die Waren würden als „Einreise aus dem EU-Ausland“ behandelt, sie unterliegen den gleichen Mengen, die Deutschland auch anwendet. Schade: Es wird also nichts aus der schwimmenden Schnapsbar, mit 2 abgabenfreiem Flaschen Sprit ist Schluss.

Die Reisefreiheit im Schengen-Raum ist eine schöne Sache, sie gilt allerdings nicht für Seehäfen. Wer diesen verlässt überschreitet die Außengrenze der EU.

Zum Glück kennt der Schengener Grenzkodex in dem ANHANG VI “Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel” den Begriff der Vergnügungsschifffahrt also (Zitat) die Nutzung von Wasserfahrzeugen zu sportlichen oder touristischen Zwecken.

Abweichend von den Artikeln 4 und 7 werden Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die einen in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen anlaufen oder aus einem solchen Hafen kommen, keinen Grenzübertritt-Kontrollen unterzogen und können in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einreisen.

In Abwägung des Risikos der illegalen Einwanderung und insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet, werden diese Personen jedoch einer Kontrolle unterzogen und/oder die Vergnügungsschiffe durchsucht.

Freie Fahrt also:

Es wird immer wieder von der Pflicht zum Klarieren berichtet.

Imray “RCC  Pilotage Foundation – The Baltic Sea” (2010, incl. Supplement 5, 2015) schreibt für Polen, Litauen, Lettland und Estland, das Formalitäten nur erforderlich sind wenn die Anreise außerhalb der EU begonnen wurde oder nicht EU-Bürger an Bord sind.

Anders hingegen die Kreuzerabteilung, sie schreibt für Estland, Lettland und Litauen, das das Ein- und Ausklarieren auf dem Seeweg weiter erforderlich ist.

Eindeutig ist, das wer nach Russland fährt, oder aus Russland kommt sich einer grenzpolizeilichen Überprüfung unterziehen muss.

Unklar ist mir noch, was die russischen Behörden erwarten. Eine grenzpolizeiliche Abfertigung des Abgangshafen? Wo ist das Möglich?

Finnland benennt seine Häfen hier (Link, Link)

Estland muss noch recherchiert werden.

Links:

http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/350358/publicationFile/3763/SchengenBesitzstand.pdf

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/travellers/within_eu/index_de.htm

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Steuern/Gebiete-mit-Sonderregelungen/gebiete-mit-sonderregelungen_node.html

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006R0562

http://www.bundespolizei.de/Web/DE/01Sicher-auf-Reisen/03Mit-Schiff-Boot/01Informationen-fuer-die-Sportschifffahrt/Einreise-ueber-See/hinweise-zum-grenzuebertritt_broschuere_pdf.pdf?__blob=publicationFile